Jeder hat Lust und Anrecht auf eine Privatsphäre, das steht außer Zweifel. Niemand möchte einfach fotografiert werden und sein Bild z. B. irgendwo im Internet wiederfinden.
Die Frage der Privatsphärenwahrung bzw. des sog. Rechtes am eigenen Bild fängt an bei Videoüberwachungen im öffentlichen Raum und endet bei privaten Fotoaufnahmen, z. B. von öffentlichen Plätzen.

Ein aktuelles Urteil gegen Google wirft Fragen auf. Beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gab es eine 180-Grad-Kehrtwende. Und in der Rechtsprechung zeichnet sich eine 180-Grad-Kehrwende ab.
Darf man als Privatperon in Zukunft, wenn man öffentliche Plätze (mit zahlreichen Personen) fotografiert, die Bilder noch ins Internet stellen?
Darf man noch als Journalist, wenn man etwa Fotos von Demonstrationen (Gewerkschaftskundgebungen z. B.) oder von gewalttätigen Ausschreitungen (Extremisten) macht, die Bilder noch redaktionell verwenden?

Erst kürzlich habe ich das Publikum in einem Saal fotografiert, welches anläßlich einer Rede eines Ex-Bundesrats anwesend war. Ist dies zukünftig aufgrund des Googel-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig?
Die Vorgänger des gegenwärtigen Datenschützers sahen überhaupt kein Problem darin, daß Fotos von Personen, welche sich im öffentlichen Raum aufhalten, ins Internet gestellt wurden oder redaktionell verwendet wurden.
Das linke Tagi trimumpierte z. B., als Linksextremisten Fotos von Rechtsextremisten ins Internet stellten (switzerland.indymedia.org/de/2008/07/61968.shtml):
„Die Fotos sind nicht verändert worden, die Personen also gut zu erkennen. Die Benutzer der Webseite ergänzen die Galerie nun allmählich mit Namen, Funktionen und Wohnadressen.“

Sämtliche Medien der Schweiz zitierten damals den Sprecher des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, so auch 20 Minuten:
Für Daniel Menna, Sprecher des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, sind solche Aktionen zwar heikel, aber kein rechtliches Problem. Es habe zwar jeder Mensch das Recht am eigenen Bild. «Bei Anlässen oder Kundgebungen auf öffentlichem Grund muß man aber immer damit rechnen, fotografiert oder namentlich genannt zu werden.»
Nun das Urteil gegen Google. Alles anders als bisher. Der Datenschutzbeauftragte der Schweiz legte sich ins Zeug und maßregelte Googel gerichtlich.
Die Aktion Medienfreiheit äußert sich dazu sehr skeptisch:
In einem vielbeachteten Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Seite des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten geschlagen, welcher den Internet-Dienst „Street View“, (Anm. Schweiz-Blog.ch: sprich Striehtwiuh, zu deutsch wohl soviel wie Straßenblick) massiv einschränken möchte.

Die privaten Interessen am eigenen Bild würden auch im öffentlichen Raum überwiegen. Darum müssen sämtliche Bilder künftig unkenntlich gemacht werden.
Weitreichende Einschränkungen für Medienschaffende sind vorprogrammiert. Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür hat das Unternehmen Google eingeklagt. Er verlangt substantielle Einschränkungen für den Internetdienst „Straßenblick“, weil damit die Privatsphäre des Einzelnen verletzt werde.
Im Urteil vom 30. März 2011 schlägt sich das Bundesverwaltungsgericht nun auf die Seite des Datenschutzbeauftragten.
Das entsprechende Urteil geht aus Sicht der Aktion Medienfreiheit zu weit und nimmt eine falsche Gewichtung vor:
Es schafft neue Probleme sowie Rechtsunsicherheit. Sollte sich das Urteil durchsetzen, wird der öffentliche Raum faktisch neu als schützenswerte private Sphäre definiert.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Persönlichkeitsrechte auch im öffentlichen Raum als weitgehend unantastbar. Das Recht am eigenen Bild sei auch gegeben bei „sog. Staffagen, also bei Bildern, bei welchen Personen sozusagen als Beiwerk Teil der Landschaft, Umgebung oder des Ereignisses erscheinen“.
Auch hier sei das „informationelle Selbstbestimmungsrecht“ zu beachten. Das Abbilden einer Person in der Öffentlichkeit ohne Einwilligung würde damit strafbar. Dies wird direkte Konsequenzen haben für die Medien ? Berichterstattungen würden in vielen Fällen verunmöglicht.
Filippo Leutenegger meint: „Medienschaffende, die das Wirken des Datenschutzbeauftragten heute noch weitgehend unkritisch befürworten, werden bald realisieren müssen, daß das Urteil eines Tages auf sie zurückfällt.
Es ist nur eine Frage der Zeit, bis es zu weiteren Gerichtfällen kommt, in welchen das Recht am eigenen Bild eingeklagt wird.“ Das Urteil bedroht nicht nur die bisher liberale Medienordnung in der Schweiz, sondern verstärkt auch den Trend in der Gesetzgebung, private Belange zunehmend öffentlich regeln zu wollen, während der öffentliche Raum neu als privat betrachtet wird.
Die Unterstellung des Bundsverwaltungsgerichts, Google agiere aus reinem Gewinnstreben, ist problematisch – eine solche Argumentation ist widersprüchlich und hält juristischen Kriterien nicht stand. Auch Medien sind gewinnorientierte Unternehmen – für sie wäre der selbe Maßstab anzulegen. Nicht zuletzt gefährdet dieses auf die Spitze getriebene Urteil einmal mehr auch den Innovationsstandort Schweiz.
Google, nicht Googel.
siehe dazu auch http://www.Spottlight.ch