Eine Firmengründung in der Schweiz ist grundsätzlich eine sehr gute Überlegung.

Als Unternehmer sind Sie schließlich in der Standortwahl für Ihr Unternehmen frei. Immer mehr Firmen und internationale Konzerne (Google, Swift z. B.) siedeln sich in der Schweiz an oder installieren hier ihre Europazentrale.

Kantonales Steueramt St. Gallen fletscht gnadenlos die Zähne: Ein reiner Horror für jeden Unternehmer, der auf eine Quellensteuerschätzung hereingefallen ist

In der Schweiz wird es nie eine derart unsolide Geldpolitik geben wie in Deutschland, weil in der Direkten Demokratie die Politiker gezwungen sind, sich mehr nach dem Volkswillen zu richten.

Und die jegliche Marktwirtschaft im Keim erstickende deutsche Bürokratie und die jeden Unternehmer und selbst Kleinstunternehmer erschütternden Hochsteuern wird es ebenfalls in der Schweiz nicht geben.

In der Schweiz gibt es steuerlichen Wettbewerb (Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen) und die Stimmbürger entscheiden über die Steuern.

So wurden in etlichen Schweizer Gemeinden die Gemeindesteuern gesenkt, in zahlreichen Kantonen die Kantonssteuern ebenfalls.

Kanton St. Gallen für Firmengründungen meiden

Ein Kanton, von dem wohl wirklich abgeraten werden muß, ist der Kanton St. Gallen. Hier verschwendet das Kantonale Steueramt St. Gallen z. B. ernsthaft 5 Franken Einschreibegebühr und Beamtenarbeitszeit (und Kosten für Briefkuvert, Briefpapier und Druckerschwärze sowie Strom für den Drucker), um eine Steuerforderung von 8,64 Franken mit einem handschriftlich (!) unterzeichnetem Schreiben geltend zu machen und droht gleichzeitig mit Bearbeitungsgebühren von 50 Franken zuzüglich Betreibungskosten, wenn die 8,64 CHF nicht binnen Wochenfrist gezahlt werden.

Und so eine Sache mit Wochenfrist wird mitten in der Ferienzeit verschickt, wo alle im Urlaub sind.

Allein die Arbeitszeit, die draufgeht, um solch ein absolut bescheuertes Einschreiben vom Steueramt St. Gallen abzuholen, kostet schon ein Vielfaches des Steuerbetrags von 8,64 SFr.  Dann die Fahrkosten, das Anstehen usw. Von der nervlichen Belastung einmal ganz abgesehen.

Wer also als Unternehmer, Neugründer oder Niederlassungseinrichter Lust hat auf ganz neue Finanzamterfahrungen (bzw. Schweiz: “Steueramt-Erfahrungen”), der kann hier was erleben, was er in dieser Form und Ausprägung selbst aus Deutschland noch nicht kannte.

Strafschätzungen beim Kantonalen Steueramt St. Gallen

Doch sowas ist noch das Harmloseste. Wer einmal wirklich erschütternde Erfahrungen mit Behördenwillkür sammeln will, ist in Kanton St. Gallen bzw. beim Steueramt St. Gallen (Abteilung Quellensteuer) leider ebenfalls genau richtig:

Denn es gibt beim Kantonalen Steueramt St. Gallen brutalste (!) willkürlich festgesetzte Strafschätzungen, die einige zehntausend Prozent (!) über der wahren Steuerschuld liegen können und bei denen das Steueramt St. Gallen nicht einmal die (nachweislich vorhandenen) vorliegenden Informationen zugrundelegt, sondern im Zuge der Steuerschätzung exorbitant höhere Steuern (aus rund 9 Franken werden mal kurz schlappe 3.710 Franken) schätzt.

Soetwas ist selbst in Deutschland unzulässig.

Sie glauben es nicht, daß Ihnen soetwas beim Steueramt St. Gallen blühen kann?

Dies ist keineswegs ein Phantasiefall, sondern ein Fall, der der Redaktion Chamäleon Media GmbH wohlgemerkt mitsamt Dokumenten des Kantonalen Steueramts St. Gallen vorliegt und für das betroffene Unternehmen bitterer Ernst wurde.

Ein Fall, bei dem das Steueramt St. Gallen, Abteilung Quellensteuer, auch vor einem Inkasso via amtlicher Betreibung und Pfändung der völlig abstrusen Steuerschätzung keineswegs zurückschreckte.

Eine Steuerforderung aus einer Steuerschätzung, die wohlgemerkt nicht einmal ansatzweise auf den dem Steueramt St. Gallen nachweislich vorliegenden Informationen fußte:

So eine Strafschätzung kommt etwa zustande, wenn Sie als Neugründer oder Jungunternehmer ein (auch bei ruhenden oder inaktiven Firmen!) vierteljährlich einzureichendes Steuerabrechnungsformular für die Quellensteuer nicht rechtzeitig abgeben. Hier wird absolut brutal verfahren und mit Steuergerechtigkeit hat das Verhalten des Kantonalen Steueramtes nicht mehr auch nur noch das Allergeringste zu tun!

Obwohl dem Steueramt nachweislich bekannt war, daß ein Arbeitnehmer bei einer Firma für 1.000 Fr. Vergütung gemeldet war, wurde in diesem Fall, der Chamäleon Media GmbH samt Originalunterlagen vorliegt, ein extrem hoher Lohn für eine Schätzung angesetzt und so wurden aus 8,64 SFr. Quellensteuerschulden im Zuge der Schätzung über 3.710 SFr. Quellensteuern (inkl. Zinsen und Inkasso usw.) für den Arbeitnehmer gegenüber der KMU-Firma gefordert.

Besonders heimtückisch: Anders als bei den Kantons– und Gemeindesteuern und Staatssteuern sind diese ausschließlich für ausländische Arbeitnehmer ergehenden Quellensteuer-Rechnungen nicht provisorisch sondern endgültig. Wer hier nicht das Kleingedruckte haargenau liest und sofort der Schätzung innert der Frist widerspricht, fällt gnadenlos in die st. gallische Steuerfalle. Ausländer bzw. Firmen, die Ausländer beschäftigen, werden also auf diese Art und Weise speziell gegängelt bzw. wesentlich härter angefaßt. Wer als ausländischer Unternehmer / Investor eine Firma in der Schweiz gründen möchte, sollte sich die Standortwahl daher besonders überlegen bzw. einen Bogen um St. Gallen machen. Denn gerade ausländische Firmengründer beschäftigen naturgemäß Ausländer – und wenn es nur Sie selbst sind als erster Angestellter nach Gründung. Wer nicht höllisch aufpaßt, für den gilt: Die Falle für ausländische Firmengründer schnappt zu und es ist eine exorbitante und dazu noch rein willkürliche Strafschätzung zu zahlen. Allen blumigen Anpreisungen von Standortförderung und Co. zum Trotz.

Damit aber nicht genug: Wer nun das geforderte Formular einreicht, kann nicht, wie es sogar in Deutschland gehandhabt wird, mit einer Korrektur des Steuerbescheides rechnen, nein, der Bescheid wird keineswegs korrigiert. Es bleibt bei einer um mehrere zehntausende Prozent höheren Steuer bzw. Quellensteuerrechnung für das betroffene Unternehmen.

Besonders perfide: Wenn eine korrigierte Quellensteuererklärung, die nach oben abweicht, abgegeben wird, dann wird gemäß Auskunft des Steueramtes St. Gallen durchaus korrigiert. Nicht jedoch nach unten.

Fazit: Für Firmengründungen in der Schweiz und anderen Ansiedlungen (Sitzverlegung in die Schweiz, Eröffnung einer Niederlassung) ist daher aus unserer Sicht um den Kanton St. Gallen ein ganz großer Bogen zu machen.

Denn auch wenn die Wirtschaftsförderung am Anfang noch große Sprüche klopft: Sobald Sie ersteinmal gegründet haben, fletscht das st. gallische Steuerdepartement offenbar gnadenlos die Zähne. Auch bei Jungunternehmern oder Neugründern, wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt. Kein Einsehen, nichts.

Reklame auf der Webseite vom Steueramt St. Gallen: Steuern im Kanton St. Gallen als Standortvorteil

Da wirkt die Reklame auf der Webseite des Steueramtes St. Gallen wie der blanke Hohn:

Vollmundig preisen Wirtschaftsförderung und Steueramt den Steuerstandort St. Gallen an: “Die attraktive Besteuerung im Kanton St. Gallen, die hohe Rechts- und Planungssicherheit und die Kundenorientierung des Kantonalen Steueramtes öffnet steuerliche Möglichkeiten wie sie international betrachtet wohl selten anzutreffen sind.”

Für manch einen klingen diese schwulstigen Worte wohl mehr wie der blanke Hohn.

Und international selten anzutreffen sind Strafschätzungen in der Tat. International ebenso selten anzutreffen ist wohl die Tatsache, daß rechtskräftige Bescheide nur nach oben aber niemals nach unten korrigiert werden.

Und unter hoher Rechts- und Planungssicherheit versteht manch ein Unternehmer etwas anderes, als daß aus nicht einmal 9 Franken Steuerschuld im Zuge einer Schätzung plötzlich mehr als exorbitante 3.7oo Franken werden (vgl. oben) und im Zuge der “Kundenorientierung” des Steueramts St. Gallen die exzessive Steuerschätzungsforderung dann ruckzuck ans Betreibungsamt weitergeleitet wird und dort dann sogar die Pfändung der auf geschätzten Mondlöhnen fußenden Steuerforderung beantragt wird.

Hätte sich das vermeiden lassen?

Im Grunde genommen bleibt einem Unternehmer gar nichts anderes übrig, als einen Steueranwalt oder einen ebensoteuren Steuerberater von vornherein hinzuzuziehen, möchte er sich solche traumatische Erfahrungen ersparen.

Denn woher soll ein ausländischer Unternehmer, der eine Firma ansiedeln möchte, ahnen, daß die Bescheide von Kantons- und Gemeindesteuern sowie Bundessteuern sämtlich provisorisch sind, aber ausgerechnet die nicht-jährliche sondern unterjährig laufend einzureichenden Quellensteuererklärungen definitive Steuerbescheide nach sich ziehen?

Klar, er kann auf jedem Schreiben immer genau das Kleingedruckte genau studieren, doch wer macht das schon?

Ein Unternehmensgründer hat sich bei Gründung mit etlichen Ämtern und Behörden rumzuschlagen wie dem Handelsregisteramt, dem MwSt-Amt, der Gemeinde, der Sozialversicherungsanstatlt, der Obligatorischen Unfallversicherung, dem Bundesamt für Statistik, den Betriebsbewilligungen (z. B. Gastro- oder Finanzbereich), den Berufsverbänden und anderen Zwangsmitgliedschaften etc. etc. etc.

Zugleich muß er Mitarbeiter suchen, für die Mitarbeiter dann diverse Versicherungen abschließen, diese bei einer unheimlich großen Anzahl an Behörden anmelden und sich um tausend andere Sachen der Schweizer Bürokratie kümmern. Und sich nebenbei noch darum kümmern, daß Büroräume gefunden werden, sein Geschäft eingerichtet wird, Verträge mit Geschäftspartnern abgeschlossen werden, Telefonanschlüsse eingerichtet werden etc. etc.

Und zu guter letzt muß der Unternehmer dann zusehen, daß Kunden gefunden werden, damit Einnahmen da sind, von dem all das – auch die Steuern – bezahlt werden kann.

Zum Thema Strafschätzungen einen Nachtrag (14.09.2009):

Im vorliegenden Fall wurde die Steuererklärung (Quellensteuererklärung) von dem betroffenen Unternehmen schließlich (verspätet) abgegeben. Trotzdem wurde an der Strafschätzung festgehalten, bei der ein viel zu hoher Lohn des Arbeitnehmers geschätzt wurde. Nur nach oben hätte man den Quellensteuerbescheid korrigiert, nach unten grundsätzlich nicht (vgl. oben), die Schätzung sei rechtskräfitg, man hätte ja dem Bescheid widersprechen können. In Deutschland sind solche Strafschätzungen sogar verboten, wenn die Abgabe der Steuererklärung gänzlich verweigert wird!

Höchstrichterliche Urteile in Deutschland besagen eindeutig: Bei Steuerschätzungen ist die Berücksichtigung bereits bekannter Sachverhalte zwingend, und: Das Finanzamt muß die ihm vorliegenden Informationen auswerten.

In Deutschland könnte also ein Amt nicht einfach Mondlöhne schätzen, nur um Geld zu kassieren, falls die Firma nicht rechtzeitig widerspricht, sondern müßte nach den vorliegenden Informationen – hier wäre es ein Quellensteuerfragenbogen, den das Steueramt St. Gallen ja selbst ZUVOR anforderte (!) – gehen.

“Strafschätzung” unzulässig

Die Finanzverwaltung darf Steuerzahler, die es versäumen, Steuererklärungen abzugeben, nicht mit überzogenen Schätzungen unter Druck setzen, um die Abgabe der Steuererklärung zu erzwingen. Ziel einer Schätzung muß es vielmehr sein, die Besteuerungsgrundlagen annähernd zutreffend zu ermitteln. Die Schätzung darf nicht dazu verwendet werden, die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und die Steuerzahler zur Abgabe der Erklärung anzuhalten. Strafschätzungen sind insoweit unzulässig.

Im Urteilsfall war aus den dem Finanzamt vorliegenden Steuerklärungen der Vorjahre klar erkennbar, daß die Schätzung völlig überzogen war. Die Finanzrichter wiesen in der Urteilsbegründung darauf hin, daß das Finanzamt grundsätzlich angehalten ist, bei Schätzungen diejenigen Erkenntnismittel, deren Beschaffung und Verwertung dem Finanzamt zumutbar und möglich ist, auszuschöpfen und eine willkürliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unzulässig ist.

Quelle: Bundesinnung der Hörgeräteakustiker

(in der Urteilsbegründung hieß es unter anderem noch, daß es bei Schätzungen auch um Steuergerechtigkeit ginge und Steuerschätzungen daher nicht als Strafmaßnahme mißbraucht werden dürften, denn hierfür seien Bußen da.)

Fazit zum Steueramt-Horror

Wer also aus Deutschland kommt und mal Lust auf ganz besondere Steuerhärte hat, die selbst in Deutschland richterlich für unzulässig erklärt wurde und ein wenig Steuer-Sado-Maso erleben will, der gehe mit seiner Firmen-Neugründung oder seiner Ansiedlung einfach in den Kanton St. Gallen.

Die Wirtschaftsförderung sülzt jedenfalls die höchsten Flötentöne über die ach so große Unternehmernähe und “Kundenorientierung” des Steueramtes.

Und das beste ist: Die Quellensteuern müssen mit kurzer Einreiche-Frist mindestens quartalsweise abgegeben werden.Die Chance auf eine Schätzung ist also hervorragend insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die im Aufbau sind und bei denen es mal vorkommen kann, daß sowas nicht rechtzeitig eingereicht wird und dem Quellensteuer-Schätzungsbescheid nicht fristgerecht widersprochen wird.

Und als Keule wird für die Quellensteuerschätzung nicht etwa das zugrundegelegt, was in den Fragebögen vom Kantonalen Steueramt St. Gallen, Abteilung Quellensteuer, ausgefüllt werden mußte, als man den neuen Arbeitnehmer melden mußte, sondern geschätzte Mondlöhne!

Wer sich informieren will,

– ob es tatsächlich stimmt, daß rechtskräftige Steuerbescheide beim Kantonalen Steueramt St. Gallen nur nach oben, nie aber nach unten korrigiert werden oder wer sich informieren will,

– ob es tatsächlich stimmt, daß bei Schätzungen der selbst in Deutschland höchstrichterlich vorgeschriebene Grundsatz, daß das Finanzamt diejenigen Erkenntnismittel, deren Beschaffung und Verwertung dem Finanzamt zumutbar und möglich ist, auszuschöpfen hat, nicht angewandt wird beim Steueramt SG oder

– ob es tatsächlich stimmt, daß man wegen ausstehenden 8,65 Fr. mit Einschreiben (5 Fr. Gebühr zzgl. Beamtenarbeitszeit, Papier, Kuvert, Toner usw. und des Aufwandes für den Empfänger, das Einschreiben bei der Post abzuholen) eingedeckt wird, in denen dann 50 Fr. Bearbeitungsgebühr zzgl. Betreibungsamtskosten angedroht werden, wenn nicht (bei einem in der Ferienzeit zustellten Einschreiben) innert Wochenfrist die Zahlung da ist,

– ob es tatsächlich stimmt, daß im Zuge einer Steuerschätzung aus rund 10 Franken über 3.710 Franken (inkl. Kosten) werden können, wenn man die die Quellensteuererklärung nicht rechtzeitig einreicht,

der kann sich hier unter der Adresse des Steueramts St. Gallen informieren:

Adresse Steueramt St.Gallen

Davidstraße 41

Z. H. Vogt Geßler

Postfach 1245

9001 St. Gallen

Telefon: 071 229 41 21

Fax: 071 229 41 02

E-Post: KStA.Dienste@SG.ch

Oder fragen Sie – wenn Sie sich für eine Firmenansiedlung im Kanton St. Gallen bzw. eine Firmengründung im Kanton St. Gallen interessieren doch gleich hier nach. Nochmals zur Erinnerung, was auf dieser Seite der Wirtschaftsförderung St. Gallen angepriesen wird: “Die attraktive Besteuerung im Kanton St.Gallen, die hohe Rechts- und Planungssicherheit und die Kundenorientierung des Kantonalen Steueramtes öffnet steuerliche Möglichkeiten wie sie international betrachtet wohl selten anzutreffen sind.” Das stimmt allerdings: Sowas wie oben Geschildertes ist international wahrlich selten anzutreffen. Sowas gibt es nicht einmal in Deutschland.

Adresse: Amt für Wirtschaft des Kantons St.Gallen (Wirtschafts- bzw. Standortförderung)

Davidstraße 35, 9001 St. Gallen

Tel.: +41 (0)71 229 35 60 / Fax: +41 (0)71 229 47 40

http://www.standort.sg.ch/

(Eine Epost-Adresse ist unter Kontakt nicht angegeben)

Nachtrag 22.02.1010:

Redaktionen, die die Originaldokumente zu diesem unglaublichen Geschehen erhalten möchten, senden bitte eine Nachricht an die im Impressum dieses Blogs angegebene Epost-Adresse. Nach Rücksprache mit dem betroffenen Unternehmen werden die Originaldokumente bzw. Kopien davon zur Verfügung gestellt.