Das Schweizerische Zivilgesetzbuch feiert sein hundertjähriges Bestehen. Zum Jubiläum widmet die Schweizerische Post dem ZGB eine Sonderbriefmarke.

Am 1. Januar 1912 ist das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB in Kraft getreten. Seit 100 Jahren spielt es für unser Leben und für die Rechtsentwicklung in der Schweiz eine wichtige Rolle. In ihrer Rede verwies Justizministerin Simonetta Sommaruga auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

Schutz vor Willkür: Das sollten sich auch Behörden, etwa das Kantonale Steueramt St. Gallen, einmal durchlesen
Rechtssicherheit und Schutz vor Willkür: Sommaruga zeigte sich erfreut, daß dieser Grundsatz durch die Sonderbriefmarke in die ganze Welt hinausgetragen wird, heißt es in der heutigen Mitteilung. Gut wäre, wenn dieser Grundsatz erst einmal zum Kantonalen Steueramt St. Gallen (Abteilung Quellensteuer) getragen würde. (siehe Verweis unten) Danach könnte man immer noch die Welt verbessern.

Dieses Prinzip verlange die wechselseitige Rücksichtnahme und schütze das gegenseitige Vertrauen der Parteien.

Sommaruga zeigte sich erfreut, daß dieser Grundsatz durch die Sonderbriefmarke in die ganze Welt hinausgetragen wird, heißt es in der heutigen Mitteilung.

Für die Schweizerische Post sei es eine große Ehre, eines der grundlegendsten Gesetze der Schweiz in einer Briefmarke zu verewigen, betonte Peter Hasler, Verwaltungsratspräsident der Post.

Zudem wies er auf die Gemeinsamkeiten des ZGB und der Briefmarke als Wertpapier hin: beide verkörpern ein Stück Rechtssicherheit.

Als Vertreter des Gesetzgebers sprachen die Präsidenten der beiden Rechtskommissionen. Yves Nidegger, Präsident der nationalrätlichen Rechtskommission, lobte den volkstümlichen Charakter des ZGB. Es handle sich um ein Gesetz für das Volk. Dem pflichtete Anne Seydoux-Christe, Präsidentin der ständerätlichen Schwesterkommission, bei. Das ZGB sei verständlich und bürgernah.

Dass das ZGB aber nicht nur in der Schweiz präsent ist, daran erinnerte Michael Leupold, Direktor des Bundesamtes für Justiz. Auch im Ausland genießt das ZGB große Aufmerksamkeit. Seine Prägnanz und Fortschrittlichkeit hat das Privatrecht in anderen Ländern inspiriert und beeinflußt.

Hintergrundwissen:

In der Bundesverfassung definiert der Artikel 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns das Handlungsprinzip von Treu und Glauben als hohes Rechtsgut für öffentliche Stellen und private Rechtspersonen.

Dieser Artikel ist Bestandteil des 1. Titels „Allgemeine Bestimmungen“ und steht noch vor den Grundrechten (Art. 5 BV).

Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts beinhaltet der aus Bundesverfassung abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben auch das Gebot redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhaltens. (diesen Grundsatz sollte man einmal den Verantwortlichen Personen in der Leitung einiger Ämter ins Bewußtsein rufen, z. B. dem nachweislich brutalste Willkür ausübenden Steueramt St. Gallen)

Das schweizerische Bundesgericht hat Art 2 ZGB wegen der besonderen Leitfunktion auch als „Leitstern der Gesetzesanwendung“ (BGE 83 II 348 f) und als „Schranke aller Rechtsausübung“ (BGE 45 II 398) bezeichnet.

Diese Normierung wird in der Beziehung von staatlichen Organen zu allen Personen im Artikel 9 im Zusammenhang mit dem „Schutz vor Willkür“ erneut ausdrücklich bekräftigt. Art. 9 BV.

(Quelle: Alles-was-Recht-ist.ch)