12 Millionen Franken Belohnung für einen Nationalbankchef, der wegen krimineller Handlungen zurücktreten mußte? Art. 161 StGB (Insiderhandel) besagt klar:
1. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft,
– als Mitglied einer Behörde oder als Beamter,
– oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen,

sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Das gleiche gilt, wenn nahestehende Personen (Ehefrau, Kinder usw.) eingesetzt werden.
Die SVP fordert, daß Philipp Hildebrand fristlos entlassen wird, nachdem erwiesen ist, daß er kurz vor der Festlegung der Euro-Untergrenze Aktienkäufe getätigt hat. Es kann nicht sein, daß er trotz seines rechtswidrigen Handelns noch ein volles Jahr lang seinen Lohn von gegen einer Million Franken beziehen soll.
Mit dem Kauf von Aktien von schweizerischen Unternehmen, der von niemandem mehr bestritten wird, verstiesß Hildebrand sowohl gegen das Reglement über Eigengeschäfte der Schweizerischen Nationalbank als auch gegen die Insiderstrafnorm im Strafgesetzbuch.
Jeder einfache Bankangestellte, der sich Ähnliches zuschulden kommen läßt, wird fristlos entlassen und strafrechtlich verfolgt.
Dieser Maßstab muß erst recht für den obersten Notenbanker des Landes gelten.
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