Mutmaßliche Straftäter sollen sich nicht durch die Verwendung neuer Kommunikationstechnologien der Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden entziehen können, heißt es auf einer auf Polizei24.ch veröffentlichten Meldung des Bundesrats.

Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) wird deshalb an die technische Entwicklung angepaßt und erfaßt ausdrücklich auch das Internet, also auch E-Post-Verkehr und Internettelefonie.

Die Fernmeldeüberwachung soll angepaßt werden, schreibt Polizei24.ch (Plakat: Vorratsdatenspeicherung.de
Die Fernmeldeüberwachung soll angepaßt werden, schreibt Polizei24.ch (Plakat: Vorratsdatenspeicherung.de

Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Gesetzesänderung in die Vernehmlassung geschickt.

Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Verfolgung schwerer Straftaten wurde in den letzten Jahren durch die technische Entwicklung erschwert, vor allem im Internet.

Mit einer Änderung des BÜPF und einer Anpassung der Schweizerischen Strafprozeßordnung (StPO) will der Bundesrat sicherstellen, daß mutmaßliche Straftäter auch heute und in Zukunft überwacht werden können.

Die Gesetzesänderung zielt nicht darauf, mehr, sondern besser überwachen zu können. Gleichzeitig werden Bestimmungen eingeführt, die den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung tragen.

Der Vorentwurf stellt neu ausdrücklich klar, wer – auf Antrag der Strafverfolgungsbehörde, nach Genehmigung durch die gerichtliche Instanz und im Auftrag des Dienstes für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – Überwachungen durchzuführen hat.

Neben Anbietern von Post- und Fernmeldediensten, einschließlich der Internet-Anbieter (Zugangsanbieter bzw. engl. „access provider“), sind dies in Zukunft auch Personen, die Kommunikationsdaten verwalten, an Dritte Kommunikationsdaten weiterleiten oder die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen (z.B. reine Dienste-Provider oder Hosting-Anbieter). Der Vorentwurf präzisiert und ergänzt zudem die Pflichten bei der Durchführung von Überwachungen. Er legt beispielsweise fest, daß die dem BÜPF unterstellten Personen auch zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, wenn für eine Überwachung bestimmte Informatikprogramme in Kommunikationssysteme eingeführt werden müssen.

Im Interesse einer wirksameren Strafverfolgung sieht der Vorentwurf weiter vor, die Aufbewahrungsfrist für die sogenannten Randdaten, die Aufschluß über Absender und Empfänger, Zeitpunkt, Dauer, Datenmenge und Weg einer Nachricht geben, von sechs auf zwölf Monate zu verlängern. Die Erfahrung zeigt nämlich, daß bei der Anordnung der Überwachung die betreffenden Daten oft bereits gelöscht sind.

Auch außerhalb von Strafverfahren
Überwachungen erfolgen hauptsächlich im Rahmen von Strafverfahren. Außerhalb von Strafverfahren sollen Überwachungen in Zukunft nicht nur für die Suche nach vermißten Personen, sondern neu auch für Suche nach Personen möglich sein, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind oder gegen die eine freiheitsentziehende Maßnahme verhängt worden ist.

Mehr Datensicherheit
Mit Inkrafttreten des neuen BÜPF wird das neue Informatiksystem des administrativ dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugeordneten Überwachungsdienstes vollständig in Betrieb genommen. Dieses System wird die Datensicherheit entscheidend erhöhen. Im heutigen System werden die Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs beschafft und beim Überwachungsdienst gespeichert werden, den zuständigen Behörden auf dem Postweg übermittelt. Neu werden diese Daten grundsätzlich nur noch über einen geschützten Zugriff auf das neue Informatiksystem abrufbar sein. Damit kann ein erheblicher Teil der mit dem heutigen System verbundenen Risiken beseitigt werden, etwa ein Verlust des Datenträgers während des Versands.

Keine Entschädigung mehr
Der Vorentwurf übernimmt ferner die Bestimmung des Konsolidierungsprogramms (KOP) 2011-2013 zur Entlastung des Bundeshaushalts, welche die Entschädigung der Personen aufhebt, die Überwachungen durchführen. Der Bundesrat schickte das KOP am 14. April 2010 in die Vernehmlassung. Neben finanzpolitischen Gründen sprechen auch rechtliche Gründe für die Aufhebung der Entschädigung. Denn wie für Banken, die Unterlagen erheben, besteht auch für Personen, die eine Überwachung durchführen, eine Pflicht zur Edition, die vom Staat nicht zu entschädigen ist.

Die Vernehmlassung zur Gesetzesänderung dauert bis zum 9. September 2010.