Wer nachsehen möchte, wie es mit dem gesetzlichen Rücktrittsrecht bei Internetkäufen bei Ricardo in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aussieht, erlebt zurzeit eine Fehlanzeige.

In den FAQ findet man dazu auch nichts, obwohl dies ein wesentlicher Punkt sein dürfte.

Toll, ausgerechnet der Link zu den AGB fehlt bei Ricardo. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen normalerweise nachzulesen ist, ob es ein Widerrufsrecht / Rücktrittsrecht gibt, stehen nicht zur Verfügung (Bildschirmfoto: Internetauktionshaus Ricardo.ch)
Toll, ausgerechnet der Link zu den AGB fehlt bei Ricardo. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen normalerweise nachzulesen ist, ob es ein Widerrufsrecht / Rücktrittsrecht gibt, stehen nicht zur Verfügung (Bildschirmfoto: Internetauktionshaus Ricardo.ch, zur Großansicht Foto anklicken)

Das ist nicht so schön, weil bei Interneteinkäufen die AGB und auch die HF (Häufige Fragen, Englisch / Denglisch FAQ – Frequently ask questions) doch ganz wesentlich sind.

Daß sowas wie das gesetzliche Rücktrittsrecht nicht in den FAQ / HF vorkommt und die FAQ / HF auch keine Suchfunktion haben, ist meines Erachtens nicht gut.

Viele Interneteinkauf-Anbieter haben in den AGB den Konsumenten ein Rücktrittsrecht / Widerrufsrecht eingeräumt, siehe z. B. hier:

http://www.schumishop.ch/consumer.php

Oder hier:

http://centrado.ch/nachrichten/

Um nur mal zwei Beispiele anzuführen.

Bei Ricardo kann man nur raten, weil der Verweis über die AGB nicht funktioniert bzw. gar nicht vorhanen ist. Man hat auch keine Suchfunktion in den FAQ. Die einzige Möglichkeit ist, über eine Suchmaschine die AGB zu suchen. So wird man doch noch fündig. Aber daß der Verweis auf die AGB ausgerechnet bei den häufigen Fragen (FAQ) von Ricardo nicht geht, hat schon ein Geschmäckle. Und zwar kein gutes.

Die Kommission für Rechtsfragen befaßt sich gerade mit dem Thema. Offenbar gibt es in der Schweiz gegenwärtig selbst für Privatkunden kein Rücktrittsrecht. Umso wichtiger wäre es bei Ricardo, daß auf so elementare Grundlagen hingewiesen wird.

Die Kommission für Rechtsfragen will den Ist-Zustand ändern und schreibt:  

Das geltende Obligationenrecht kennt ein gesetzliches Widerrufsrecht für Konsumenten lediglich für die sog. Haustürgeschäfte (Art. 40a
ff. OR). Ferner bestehen für einzelne Vertragstypen weitere Widerrufsrechte.
Dagegen fehlt es an einem allgemeinen Widerrufsrecht für das Fernabsatzgeschäft, welches unter anderem die am Telefon und im Internet geschlossenen Verträge erfassen würde.

Auch unter den HF (Häufigen Fragen, Denglisch FAQ) findet sich bei Ricardo trotz intensiven Durchklicken nichts. Und noch besser bzw. schlechter: Nichtmal eine Suchfunktion gibt es, daß man die FAQ durchsuchten könnte nach den Wörtern Rücktrittsrecht oder Widerrufsrecht... (Bildschirmfotoausri: Ricardo.ch)
Auch unter den HF (Häufigen Fragen, Denglisch FAQ) findet sich bei Ricardo trotz intensiven Durchklicken nichts. Und noch besser bzw. schlechter: Nichtmal eine Suchfunktion gibt es, daß man die FAQ durchsuchten könnte nach den Wörtern Rücktrittsrecht oder Widerrufsrecht… (Bildschirmfotoausri: Ricardo.ch)

Das zentrale Anliegen der vorliegenden Revision besteht im besseren Schutz von Konsumenten im Geschäftsverkehr.

Der vorliegende Vorentwurf trägt diesem Anliegen Rechnung, indem ein allgemeines Widerrufsrecht für Konsumenten im Fernabsatzgeschäft eingeführt werden soll, d.h. bei Verträgen, die geschlossen werden, ohne daß sich die Vertragsparteien oder ihre Vertreter physisch begegnen.

Zusätzlich wird eine Vereinheitlichung der Begriffe, der Fristen und der Folgen der Widerrufsrechte im gesamten Vertragsrecht vorgenommen.

Der Vorentwurf orientiert sich dabei am bestehenden Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte (Art. 40a ff. OR) und den sondergesetzlich geregelten Widerrufsrechten für den Konsumkreditvertrag (Art. 16 KKG), für den Vorauszahlungsvertrag (Art. 227a Abs. 2 Ziff. 7 OR) sowie für den Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsvertrag (Art. 406a ff. OR).

Berücksichtigt wurde außerdem das vom Bundesrat im vergangenen Jahr vorgeschlagene Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen (im Entwurf, Art. 7 f. E-VVG).

Von Bedeutung sind zudem die Erfahrungen des Auslands, namentlich diejenigen der Europäischen Union, deren Recht seit 1997 für Fernabsatzverträge ein Rücktrittsrecht kennt und die vor kurzem mit einer neuen Richtlinie das bestehende Widerrufsrecht erweitert hat.

Quelle, Weiterführendes: Allgemeine-Geschaeftsbedingungen.ch