Steuerterror, Gängelei und Bürgereinschüchterung in Form von Strafschätzungen etc. kennt die Schweiz (Ausnahme: Standort SG bzw. Steueramt St. Gallen) bislang kaum.
Einen Obrigkeitsstaatlichkeit, der in zentralistischer, kommunistisch anmutender Kontrollmanie seine eigenen Bürger einschüchtert, ist der föderalistisch und freiheitlich geprägten Schweiz eher fremd.

Widmer-Schlumpf und das Schweizer Bankgeheimnis: Eigenartiges Verständnis des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat
Trotz Ausnahmen (siehe Verweis oben) gilt immer noch die Devise: Der Staats ist für den Bürger da. Und nicht, wie in Deutschland und anderen Ländern der Welt: Der Bürger ist für den Staat da. Was auf den ersten Blick banal klingt, ist doch ein elementarer Unterschied.
Auch beim Bankgeheimnis und den Attacken auf selbiges geht es um Grundsatzfragen und Bürgerrechte bzw. Staatsrechte. Darum, ob man dem Bürger vertraut oder ob man einen Schnüffelstaat will, welcher den Bürger mißtraut und diese gängelt.
Die wählerstärkste, also größte Partei der Schweiz, die Schweizerische Volkspartei hat heute (28. Februar2012) ein Grundsatzpapier zum Bankgeheimnis und dem gegenwärtig von den USA und auch der EU aufgrund deren leeren Kassen gegen die Schweiz geführten Wirtschaftskrieg herausgegeben.
Es geht um weitaus mehr als bloß um Steuerhinterziehung bzw. mögliche Steuerhinterziehung (nirgendwo auf der Welt ist interessanterweise die Steuerehrlichkeit so hoch wie in der Schweiz, wo der Staat seinen Bürgern vertraut anstatt ihnen grundsätzlich mißtraut). Es geht um ganz Grundsätzliches:
1. Das Bankkundengeheimnis ist zu wahren
Die europäischen und amerikanischen Staaten greifen immer unverfrorener in die Privatsphäre ihrer Bürger ein, um ihre überschuldeten Staatskassen zu füllen.
Die SVP steht ohne Wenn und Aber zum Schutz der Privatsphäre und des Privateigentums der Bürger vor Übergriffen des Staates und Dritter.
Die SVP- Fraktion hält am Bankkundengeheimnis fest, weil die Privatsphäre der Bankkunden auch in Zukunft geschützt bleiben soll.
Das Bankkundengeheimnis bezweckt denn auch nicht den Schutz der Banken, sondern jenen der Bankkunden und ist ein zentraler Grundpfeiler unseres demokratischen Rechtsstaates. Will der Bundesrat den Privatsphärenschutz aufheben oder relativieren, so hat er dies dem Volk vorzulegen.
2. Unterscheidung von Steuerhinterziehung als Übertretung und Steuerbetrug als Verbrechen ist beizubehalten.
Die SVP-Fraktion fordert die uneingeschränkte Beibehaltung der Unterscheidung von Steuerhinterziehung als Übertretung, welche mit einer Verwaltungssanktion (Steuerbuße) geahndet wird und Steuerbetrug als strafrechtlich relevantes Verbrechen. Die SVP wird jeglichen Versuch, eine gesetzliche Aufweichung dieser Unterscheidung im Inland herbeizuführen, mit einem Referendum bekämpfen.
Es darf nicht sein, daß all jene, die bloß vergessen, etwas zu deklarieren, oder anderer Auffassung als die Steuerbehörden sind, dem Generalverdacht betrügerische Handlungen zu begehen ausgesetzt und strafrechtlich verfolgt werden.
Dies wäre gleichbedeutend mit dem Ende der Selbstdeklaration und damit eines wichtigen Elements des Grundvertrauens zwischen Bürger und Staat.
Die rechtliche Grundlage zur Ahndung von betrügerischem Handeln ist bereits heute ausreichend und bedarf keiner weiteren Verschärfung. Die SVP-Fraktion will keinen weiteren Ausbau des Steuer-Schnüffelstaates.
3. Banken können nicht als Steuerbehörde amten
Die von der SP, FDP, CVP und Finanzministerin Widmer-Schlumpf verlangte sog. „Weißgeldstrategie“ lehnt die SVP ab. Der Finanzplatz Schweiz hat sich in den vergangenen Jahren strengen Regulierungen und Sorgfaltspflichten unterworfen. Dies wird in der aktuellen Diskussion von den Gegnern des Bankkundengeheimnisses gerne verschwiegen.
Es liegt zudem letztlich im Ermessen der Bank, ob sie vom Kunden eine Erklärung verlangen will, in welcher der Kunde bestätigt, daß er das Geld bereits versteuert hat bzw. dies tun wird. Selbst mit einer Kundenunterschrift bleiben Schweizer Banken ausländischen Klagen ausgesetzt.
Eine staatlich verordnete Kontrollpflicht durch die Bank ist sachlich unmöglich: Eine Bank ist keine Steuerbehörde.
Ein solches Vorgehen bringt dem Schweizer Finanzplatz einen weiteren enormen administrativen Aufwand und gefährdet die Konkurrenzfähigkeit und damit tausende von Arbeitsplätzen in der Schweiz.
Auch würde der Beamtenapparat auf Kosten der Banken und deren Kunden weiter ausgebaut.
In keinem anderen Land müssen Kunden bei der Eröffnung eines Bankkontos oder bei Finanztransaktionen einen Nachweis der Besteuerung erbringen.
Einmal mehr offeriert die Schweiz einseitig Entgegenkommen, ohne daß damit Gegenseitigkeit durchgesetzt oder die Vergangenheit geregelt wird. Die SVP-Fraktion lehnt deshalb die illusorische Weißgeldstrategie ab, da diese schlicht nicht umsetzbar ist.
Gewinne und Einkünfte des laufenden Jahres sind beispielsweise im Moment der Überweisung auf eine Bank noch nicht steuerpflichtig, sondern erst ein Jahr später.
Im Ausland existiert in vielen Ländern keine Vermögenssteuer, womit ein Nachweis, daß das Vermögen versteuert ist, gar nicht möglich ist. Dies veranschaulicht in aller Deutlichkeit, wie unausgegoren die geforderten Maßnahmen sind.
Die SVP-Fraktion unterstützt im Gegenzug die ausgehandelten und umsetzbaren Abgeltungssteuerverträge mit Deutschland und England.
4. Ergänzung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA
Ausgangslage:
Die Schweiz hat mit den USA ein heute noch gültiges DBA, welches am 02.10.1996 abgeschlossen und am 19.12.1997 ratifiziert und in Kraft gesetzt wurde. Bisher brauchte es bei Amtshilfegesuchen zwecks Identifikation immer das doppelte Erfordernis des Namens sowohl des Kunden (Steuerpflichtigen) wie auch der Bank (Informationsinhaber).
Weder im Text des DBAs selbst (Art. 26), noch im Protokoll (Art. 10) und in der Verständigungsvereinbarung dazu (Ziff. 8 ) gibt es im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch einen Hinweis, daß beim Vorgehen anhand bestimmter Verhaltensmuster sogar Gruppenanfragen möglich sein sollen. Art. 26 des DBA hält lediglich fest, daß „bei Betrug und dergleichen“ Amtshilfe gewährt wird.
Im Urteil vom 05.03.2009 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß Amtshilfegesuche zwecks Identifikation nicht zwingend Namens- und Personenangaben enthalten müßten.
Der Bundesrat behauptet heute zudem, es entspräche der bisherigen Praxis, daß die USA gemäß dem DBA aus dem Jahr 1996 auf dem Weg der Amtshilfe hätten Gruppenanfragen stellen können. Dies ist jedoch laut Aussagen des Finanzdepartementes abgesehen vom Fall UBS (welcher mit einem separaten, vom Parlament genehmigten Staatsvertrag geregelt wurde) bisher noch nie geschehen.
Das neue DBA mit den USA ist zwar samt Protokoll am 23.09.2009 abgeschlossen und von der Schweizerischen Bundesversammlung am 18.06.2010 genehmigt worden. In den USA hat aber ein Senator die Zustimmung verweigert und damit den Genehmigungsprozeß blockiert.
Unter dem Druck der USA hat der Bundesrat dem Parlament am 06.04.2011 eine Botschaft fürr einen Zusatzbericht unterbreitet, wonach sich die Schweiz einseitig dazu bereiterklärrt, ihre Amtshilfepraxis weiter zu lockern und auch bei Gesuchen Amtshilfe zu leisten, welche keine konkreten Namens- und Personenangaben aufweisen, sondern lediglich auf einem bestimmten Verhaltensmuster basieren.
Damit gibt es praktisch keine Abgrenzung mehr zu Beweisausforschungen, sog. Fisching-Aktionen („fishing expeditions“) oder Rasterfahndungen.
Der Nationalrat verweigerte eine dringliche Behandlung dieser Vorlage, weshalb der Bundesrat unter dem Druck der USA gegen 11 Schweizer Banken am 30.11.2011 die Verordnung zum DBA 1996 geändert hat und darin das Vorgehen der Schweiz bei Gruppenanfragen der USA und die Sicherstellung der Rechte der Betroffenen regelte.
Nun soll das Parlament in der Frühjahrssession anstelle des Zusatzberichtes einen einfachen Bundesbeschluß verabschieden und darin wiederum einseitig eine Ausdehnung der Amtshilfepraxis auf Gruppenanfragen bei bestimmten Verhaltensmustern zulassen. Der Bundesrat will damit die Verantwortung für künftige Datenlieferungen auf das Parlament abwälzen und sichert sich damit gleichzeitig gegen Einwände des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Quelle, Weiterführendes: Bankgeheimnis-Schweiz.ch






