Säumige Schuldner verursachen gerade bei der mittelständischen Wirtschaft (KMU-Unternehmen) enorme Schäden durch Zahlungsverzug. Aktuell gibt es einen traurigen Grund für uns, das Thema Zahlungsverzug bzw. das Thema Verzugsschaden selbst aufzugreifen.
Denn gerade sind wir leider damit konfrontiert, daß ein großer Medienkonzern bzw. eine (schweizweit bekannte) Tochter von diesem hartnäckig eine Rechnung nicht bezahlt.
Und mußten aus diesem Grunde mit dem Anwalt klären, ob und wenn ja, ab wann der Schuldner in Verzug ist.
Weil es viele Gläubiger interessieren dürfte, ab wann sich der Schulder überhaupt nach Schweizer Recht in Verzug befindet, hab ich diese rechtlichen Abklärungen einmal hier wiedergegeben.
Vertraglich vereinbart wurde im vorliegenden Falle eine Zahlung innert einer Frist von spätestens dreißig Tagen. Dies geht aus dem Schriftwechsel eindeutig hervor. Der Vertreter des Großkonzerns schrieb, daß eine Zahlung “bis zu 30 Tage dauern könne”.
Die Rechnung ist zwar eine Aufforderung an den Schuldner, das von ihm Geschuldete zu bezahlen, ohne daß er dadurch bereits in Verzug gerät.
Hinweise wie “20 Tage rein netto” oder ähnliche Vermerke auf Rechnungen bewirken gemäß anwaltlichen Ausführungen aus rechtlicher Sicht eben gerade nicht, daß ein Schuldner nach Ablauf einer solchen Frsit sich automatisch im Verzug befindet.
Sondern bloß, wenn im Vorhinein bereits (etwa in einem Vertrag) ein Verfalltag für die Zahlung vereinbart wurde, entsteht automatisch nach Ablauf dieser zuvor vereinbarten Zahlungsmodalität der Verzug.
Andernfalls braucht es die Mahnung.
Im vorliegenden Fall wurde zuvor ausweislich des Schriftverkehrs eindeutig vereinbart, daß die Zahlung “bis zu dreißig Tage” dauern kann. Was zwar beim Verkauf einer Internetdomäne für sich genommen schon ein Witz ist, weil sowas normalerweise nur Zug um Zug oder über einen Treuhänder erfolgt (z. B. Sedo, auch hier muß sofort bezahlt werden), aber hier nun einmal hingenommen wurde.
Nach dreißig Tagen ist der Großkonzern-Schuldner also hier im Verzug. Hinzu kommt, daß ausweislich des Schriftverkehrs mehrfach gemahnt wurde.
Wer nicht im Vorhinein einen feste Vereinbarung getroffen hat bezüglich der Zahlungsmodalitäten (Zahlungsfrist), der ist also gut beraten, eine Mahnung zu verschicken. Denn hier gerät der Schuldner erst mit der Mahnung in Verzug. Diese sollte per Einschreiben verssandt werden, denn der Gläubiger muß den Verzug beweisen.
Das Kantonsgericht Nidwalden führt in einem Urteil aus dem Jahr 2001 aus, ab wann ein Schuldner in Verzug ist.
Zudem stimmt das Gericht mit der Klägerin überein, daß auf den gesamthaft geschuldeten Betrag der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) seit dem 16. Dezember 1999 zu bezahlen ist. Es ist deshalb von diesem Datum auszugehen, weil die Klägerin am 15. Dezember 1999 den Beklagten erwiesenermaßen aufforderte, die geschuldete Leistung ungesäumt zu erbringen und der Beklagte deshalb sicher ab diesem Datum als gemahnt betrachtet werden muß (Art. 102 Abs. 1 OR; Peter GAUCH/Walter R. SCHLUEP/Jörg SCHMID/Heinz REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 7. Auflage, Zürich 1998, N. 2937 ff.).
Die weitverbreitete Meinung, daß erst wiederholt gemahnt werden muß, bevor die Betreibung eingeleitet werden kann, ist falsch: Aus Art. 75 OR geht hervor: Der Gläubiger ist berechtigt, sogleich die Erfüllung seiner Forderung zu verlangen.
Quelle / Informationen zum Thema Betreibung

