Eine Firmengründung in der Schweiz ist grundsätzlich eine sehr gute Überlegung.
Als Unternehmer sind Sie schließlich in der Standortwahl für Ihr Unternehmen frei. Immer mehr Firmen und internationale Konzerne (Google, Swift z. B.) siedeln sich in der Schweiz an oder installieren hier ihre Europazentrale.
In der Schweiz wird es nie eine derart unsolide Geldpolitik geben wie in Deutschland, weil in der Direkten Demokratie die Politiker gezwungen sind, sich mehr nach dem Volkswillen zu richten.
Und die jegliche Marktwirtschaft im Keim erstickende deutsche Bürokratie und die jeden Unternehmer und selbst Kleinstunternehmer erschütternden Hochsteuern wird es ebenfalls in der Schweiz nicht geben.
In der Schweiz gibt es steuerlichen Wettbewerb (Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen) und die Stimmbürger entscheiden über die Steuern.
So wurden in etlichen Schweizer Gemeinden die Gemeindesteuern gesenkt, in zahlreichen Kantonen die Kantonssteuern ebenfalls.
Kanton St. Gallen für Firmengründungen meiden
Ein Kanton, von dem wohl wirklich abgeraten werden muß, ist der Kanton St. Gallen. Hier verschwendet das Kantonale Steueramt St. Gallen z. B. ernsthaft 5 Franken Einschreibegebühr und Beamtenarbeitszeit (und Kosten für Briefkuvert, Briefpapier und Druckerschwärze sowie Strom für den Drucker), um eine Steuerforderung von 8,64 Franken mit einem handschriftlich (!) unterzeichnetem Schreiben geltend zu machen und droht gleichzeitig mit Bearbeitungsgebühren von 50 Franken zuzüglich Betreibungskosten, wenn die 8,64 CHF nicht binnen Wochenfrist gezahlt werden.
Und so eine Sache mit Wochenfrist wird mitten in der Ferienzeit verschickt, wo alle im Urlaub sind.
Allein die Arbeitszeit, die draufgeht, um solch ein absolut bescheuertes Einschreiben vom Steueramt St. Gallen abzuholen, kostet schon ein Vielfaches des Steuerbetrags von 8,64 SFr. Dann die Fahrkosten, das Anstehen usw. Von der nervlichen Belastung einmal ganz abgesehen.
Wer also als Unternehmer, Neugründer oder Niederlassungseinrichter Lust hat auf ganz neue Finanzamterfahrungen (bzw. Schweiz: “Steueramt-Erfahrungen”), der kann hier was erleben, was er in dieser Form und Ausprägung selbst aus Deutschland noch nicht kannte.
Strafschätzungen beim Kantonalen Steueramt St. Gallen
Doch sowas ist noch das Harmloseste. Wer einmal wirklich erschütternde Erfahrungen mit Behördenwillkür sammeln will, ist in Kanton St. Gallen bzw. beim Steueramt St. Gallen (Abteilung Quellensteuer) leider ebenfalls genau richtig:
Denn es gibt beim Kantonalen Steueramt St. Gallen brutalste (!) willkürlich festgesetzte Strafschätzungen, die einige zehntausend Prozent (!) über der wahren Steuerschuld liegen können und bei denen das Steueramt St. Gallen nicht einmal die (nachweislich vorhandenen) vorliegenden Informationen zugrundelegt, sondern im Zuge der Steuerschätzung exorbitant höhere Steuern (aus rund 9 Franken werden mal kurz schlappe 3.710 Franken) schätzt.
Soetwas ist selbst in Deutschland unzulässig.
Sie glauben es nicht, daß Ihnen soetwas beim Steueramt St. Gallen blühen kann?
Dies ist keineswegs ein Phantasiefall, sondern ein Fall, der der Redaktion Chamäleon Media GmbH wohlgemerkt mitsamt Dokumenten des Kantonalen Steueramts St. Gallen vorliegt und für das betroffene Unternehmen bitterer Ernst wurde.
Ein Fall, bei dem das Steueramt St. Gallen, Abteilung Quellensteuer, auch vor einem Inkasso via amtlicher Betreibung und Pfändung der völlig abstrusen Steuerschätzung keineswegs zurückschreckte.
Eine Steuerforderung aus einer Steuerschätzung, die wohlgemerkt nicht einmal ansatzweise auf den dem Steueramt St. Gallen nachweislich vorliegenden Informationen fußte:
So eine Strafschätzung kommt etwa zustande, wenn Sie als Neugründer oder Jungunternehmer ein (auch bei ruhenden oder inaktiven Firmen!) vierteljährlich einzureichendes Steuerabrechnungsformular für die Quellensteuer nicht rechtzeitig abgeben. Hier wird absolut brutal verfahren und mit Steuergerechtigkeit hat das Verhalten des Kantonalen Steueramtes nicht mehr auch nur noch das Allergeringste zu tun!
Obwohl dem Steueramt nachweislich bekannt war, daß ein Arbeitnehmer bei einer Firma für 1.000 Fr. Vergütung gemeldet war, wurde in diesem Fall, der Chamäleon Media GmbH samt Originalunterlagen vorliegt, ein extrem hoher Lohn für eine Schätzung angesetzt und so wurden aus 8,64 SFr. Quellensteuerschulden im Zuge der Schätzung über 3.710 SFr. Quellensteuern (inkl. Zinsen und Inkasso usw.) für den Arbeitnehmer gegenüber der KMU-Firma gefordert.
Besonders heimtückisch: Anders als bei den Kantons– und Gemeindesteuern und Staatssteuern sind diese ausschließlich für ausländische Arbeitnehmer ergehenden Quellensteuer-Rechnungen nicht provisorisch sondern endgültig. Wer hier nicht das Kleingedruckte haargenau liest und sofort der Schätzung innert der Frist widerspricht, fällt gnadenlos in die st. gallische Steuerfalle. Ausländer bzw. Firmen, die Ausländer beschäftigen, werden also auf diese Art und Weise speziell gegängelt bzw. wesentlich härter angefaßt. Wer als ausländischer Unternehmer / Investor eine Firma in der Schweiz gründen möchte, sollte sich die Standortwahl daher besonders überlegen bzw. einen Bogen um St. Gallen machen. Denn gerade ausländische Firmengründer beschäftigen naturgemäß Ausländer – und wenn es nur Sie selbst sind als erster Angestellter nach Gründung. Wer nicht höllisch aufpaßt, für den gilt: Die Falle für ausländische Firmengründer schnappt zu und es ist eine exorbitante und dazu noch rein willkürliche Strafschätzung zu zahlen. Allen blumigen Anpreisungen von Standortförderung und Co. zum Trotz.
Damit aber nicht genug: Wer nun das geforderte Formular einreicht, kann nicht, wie es sogar in Deutschland gehandhabt wird, mit einer Korrektur des Steuerbescheides rechnen, nein, der Bescheid wird keineswegs korrigiert. Es bleibt bei einer um mehrere zehntausende Prozent höheren Steuer bzw. Quellensteuerrechnung für das betroffene Unternehmen.
Besonders perfide: Wenn eine korrigierte Quellensteuererklärung, die nach oben abweicht, abgegeben wird, dann wird gemäß Auskunft des Steueramtes St. Gallen durchaus korrigiert. Nicht jedoch nach unten.
Fazit: Für Firmengründungen in der Schweiz und anderen Ansiedlungen (Sitzverlegung in die Schweiz, Eröffnung einer Niederlassung) ist daher aus unserer Sicht um den Kanton St. Gallen ein ganz großer Bogen zu machen.
Denn auch wenn die Wirtschaftsförderung am Anfang noch große Sprüche klopft: Sobald Sie ersteinmal gegründet haben, fletscht das st. gallische Steuerdepartement offenbar gnadenlos die Zähne. Auch bei Jungunternehmern oder Neugründern, wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt. Kein Einsehen, nichts.
Reklame auf der Webseite vom Steueramt St. Gallen: Steuern im Kanton St. Gallen als Standortvorteil
Da wirkt die Reklame auf der Webseite des Steueramtes St. Gallen wie der blanke Hohn:
Vollmundig preisen Wirtschaftsförderung und Steueramt den Steuerstandort St. Gallen an: “Die attraktive Besteuerung im Kanton St. Gallen, die hohe Rechts- und Planungssicherheit und die Kundenorientierung des Kantonalen Steueramtes öffnet steuerliche Möglichkeiten wie sie international betrachtet wohl selten anzutreffen sind.”
Für manch einen klingen diese schwulstigen Worte wohl mehr wie der blanke Hohn.
Und international selten anzutreffen sind Strafschätzungen in der Tat. International ebenso selten anzutreffen ist wohl die Tatsache, daß rechtskräftige Bescheide nur nach oben aber niemals nach unten korrigiert werden.
Und unter hoher Rechts- und Planungssicherheit versteht manch ein Unternehmer etwas anderes, als daß aus nicht einmal 9 Franken Steuerschuld im Zuge einer Schätzung plötzlich mehr als exorbitante 3.7oo Franken werden (vgl. oben) und im Zuge der “Kundenorientierung” des Steueramts St. Gallen die exzessive Steuerschätzungsforderung dann ruckzuck ans Betreibungsamt weitergeleitet wird und dort dann sogar die Pfändung der auf geschätzten Mondlöhnen fußenden Steuerforderung beantragt wird.
Hätte sich das vermeiden lassen?
Im Grunde genommen bleibt einem Unternehmer gar nichts anderes übrig, als einen Steueranwalt oder einen ebensoteuren Steuerberater von vornherein hinzuzuziehen, möchte er sich solche traumatische Erfahrungen ersparen.
Denn woher soll ein ausländischer Unternehmer, der eine Firma ansiedeln möchte, ahnen, daß die Bescheide von Kantons- und Gemeindesteuern sowie Bundessteuern sämtlich provisorisch sind, aber ausgerechnet die nicht-jährliche sondern unterjährig laufend einzureichenden Quellensteuererklärungen definitive Steuerbescheide nach sich ziehen?
Klar, er kann auf jedem Schreiben immer genau das Kleingedruckte genau studieren, doch wer macht das schon?
Ein Unternehmensgründer hat sich bei Gründung mit etlichen Ämtern und Behörden rumzuschlagen wie dem Handelsregisteramt, dem MwSt-Amt, der Gemeinde, der Sozialversicherungsanstatlt, der Obligatorischen Unfallversicherung, dem Bundesamt für Statistik, den Betriebsbewilligungen (z. B. Gastro- oder Finanzbereich), den Berufsverbänden und anderen Zwangsmitgliedschaften etc. etc. etc.
Zugleich muß er Mitarbeiter suchen, für die Mitarbeiter dann diverse Versicherungen abschließen, diese bei einer unheimlich großen Anzahl an Behörden anmelden und sich um tausend andere Sachen der Schweizer Bürokratie kümmern. Und sich nebenbei noch darum kümmern, daß Büroräume gefunden werden, sein Geschäft eingerichtet wird, Verträge mit Geschäftspartnern abgeschlossen werden, Telefonanschlüsse eingerichtet werden etc. etc.
Und zu guter letzt muß der Unternehmer dann zusehen, daß Kunden gefunden werden, damit Einnahmen da sind, von dem all das – auch die Steuern – bezahlt werden kann.
Zum Thema Strafschätzungen einen Nachtrag (14.09.2009):
Im vorliegenden Fall wurde die Steuererklärung (Quellensteuererklärung) von dem betroffenen Unternehmen schließlich (verspätet) abgegeben. Trotzdem wurde an der Strafschätzung festgehalten, bei der ein viel zu hoher Lohn des Arbeitnehmers geschätzt wurde. Nur nach oben hätte man den Quellensteuerbescheid korrigiert, nach unten grundsätzlich nicht (vgl. oben), die Schätzung sei rechtskräfitg, man hätte ja dem Bescheid widersprechen können. In Deutschland sind solche Strafschätzungen sogar verboten, wenn die Abgabe der Steuererklärung gänzlich verweigert wird!
Höchstrichterliche Urteile in Deutschland besagen eindeutig: Bei Steuerschätzungen ist die Berücksichtigung bereits bekannter Sachverhalte zwingend, und: Das Finanzamt muß die ihm vorliegenden Informationen auswerten.
In Deutschland könnte also ein Amt nicht einfach Mondlöhne schätzen, nur um Geld zu kassieren, falls die Firma nicht rechtzeitig widerspricht, sondern müßte nach den vorliegenden Informationen – hier wäre es ein Quellensteuerfragenbogen, den das Steueramt St. Gallen ja selbst ZUVOR anforderte (!) – gehen.
“Strafschätzung” unzulässig
Die Finanzverwaltung darf Steuerzahler, die es versäumen, Steuererklärungen abzugeben, nicht mit überzogenen Schätzungen unter Druck setzen, um die Abgabe der Steuererklärung zu erzwingen. Ziel einer Schätzung muß es vielmehr sein, die Besteuerungsgrundlagen annähernd zutreffend zu ermitteln. Die Schätzung darf nicht dazu verwendet werden, die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und die Steuerzahler zur Abgabe der Erklärung anzuhalten. Strafschätzungen sind insoweit unzulässig.
Im Urteilsfall war aus den dem Finanzamt vorliegenden Steuerklärungen der Vorjahre klar erkennbar, daß die Schätzung völlig überzogen war. Die Finanzrichter wiesen in der Urteilsbegründung darauf hin, daß das Finanzamt grundsätzlich angehalten ist, bei Schätzungen diejenigen Erkenntnismittel, deren Beschaffung und Verwertung dem Finanzamt zumutbar und möglich ist, auszuschöpfen und eine willkürliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unzulässig ist.
Quelle: Bundesinnung der Hörgeräteakustiker
(in der Urteilsbegründung hieß es unter anderem noch, daß es bei Schätzungen auch um Steuergerechtigkeit ginge und Steuerschätzungen daher nicht als Strafmaßnahme mißbraucht werden dürften, denn hierfür seien Bußen da.)
Fazit zum Steueramt-Horror
Wer also aus Deutschland kommt und mal Lust auf ganz besondere Steuerhärte hat, die selbst in Deutschland richterlich für unzulässig erklärt wurde und ein wenig Steuer-Sado-Maso erleben will, der gehe mit seiner Firmen-Neugründung oder seiner Ansiedlung einfach in den Kanton St. Gallen.
Die Wirtschaftsförderung sülzt jedenfalls die höchsten Flötentöne über die ach so große Unternehmernähe und “Kundenorientierung” des Steueramtes.
Und das beste ist: Die Quellensteuern müssen mit kurzer Einreiche-Frist mindestens quartalsweise abgegeben werden.Die Chance auf eine Schätzung ist also hervorragend insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die im Aufbau sind und bei denen es mal vorkommen kann, daß sowas nicht rechtzeitig eingereicht wird und dem Quellensteuer-Schätzungsbescheid nicht fristgerecht widersprochen wird.
Und als Keule wird für die Quellensteuerschätzung nicht etwa das zugrundegelegt, was in den Fragebögen vom Kantonalen Steueramt St. Gallen, Abteilung Quellensteuer, ausgefüllt werden mußte, als man den neuen Arbeitnehmer melden mußte, sondern geschätzte Mondlöhne!
Wer sich informieren will,
– ob es tatsächlich stimmt, daß rechtskräftige Steuerbescheide beim Kantonalen Steueramt St. Gallen nur nach oben, nie aber nach unten korrigiert werden oder wer sich informieren will,
– ob es tatsächlich stimmt, daß bei Schätzungen der selbst in Deutschland höchstrichterlich vorgeschriebene Grundsatz, daß das Finanzamt diejenigen Erkenntnismittel, deren Beschaffung und Verwertung dem Finanzamt zumutbar und möglich ist, auszuschöpfen hat, nicht angewandt wird beim Steueramt SG oder
– ob es tatsächlich stimmt, daß man wegen ausstehenden 8,65 Fr. mit Einschreiben (5 Fr. Gebühr zzgl. Beamtenarbeitszeit, Papier, Kuvert, Toner usw. und des Aufwandes für den Empfänger, das Einschreiben bei der Post abzuholen) eingedeckt wird, in denen dann 50 Fr. Bearbeitungsgebühr zzgl. Betreibungsamtskosten angedroht werden, wenn nicht (bei einem in der Ferienzeit zustellten Einschreiben) innert Wochenfrist die Zahlung da ist,
– ob es tatsächlich stimmt, daß im Zuge einer Steuerschätzung aus rund 10 Franken über 3.710 Franken (inkl. Kosten) werden können, wenn man die die Quellensteuererklärung nicht rechtzeitig einreicht,
der kann sich hier unter der Adresse des Steueramts St. Gallen informieren:
Adresse Steueramt St.Gallen
Davidstraße 41
Z. H. Vogt Geßler
Postfach 1245
9001 St. Gallen
Telefon: 071 229 41 21
Fax: 071 229 41 02
E-Post: KStA.Dienste@SG.ch
Oder fragen Sie – wenn Sie sich für eine Firmenansiedlung im Kanton St. Gallen bzw. eine Firmengründung im Kanton St. Gallen interessieren doch gleich hier nach. Nochmals zur Erinnerung, was auf dieser Seite der Wirtschaftsförderung St. Gallen angepriesen wird: “Die attraktive Besteuerung im Kanton St.Gallen, die hohe Rechts- und Planungssicherheit und die Kundenorientierung des Kantonalen Steueramtes öffnet steuerliche Möglichkeiten wie sie international betrachtet wohl selten anzutreffen sind.” Das stimmt allerdings: Sowas wie oben Geschildertes ist international wahrlich selten anzutreffen. Sowas gibt es nicht einmal in Deutschland.
Adresse: Amt für Wirtschaft des Kantons St.Gallen (Wirtschafts- bzw. Standortförderung)
Davidstraße 35, 9001 St. Gallen
Tel.: +41 (0)71 229 35 60 / Fax: +41 (0)71 229 47 40
http://www.standort.sg.ch/
(Eine Epost-Adresse ist unter Kontakt nicht angegeben)
Nachtrag 22.02.1010:
Redaktionen, die die Originaldokumente zu diesem unglaublichen Geschehen erhalten möchten, senden bitte eine Nachricht an die im Impressum dieses Blogs angegebene Epost-Adresse. Nach Rücksprache mit dem betroffenen Unternehmen werden die Originaldokumente bzw. Kopien davon zur Verfügung gestellt.
Es geht bei mir zwar nicht um Unternehmenssteuern, sondern um private Steuern: Aber auch hier ist das Steueramt St. Gallen überheblich bis zum geht nicht mehr!
Ich habe folgendes erlebt:
Jahrelang wurde eine Spende von 1.000 Franken an eine – wohlgemerkt vom Steueramt selbst offiziell für Spendenabzüge akzeptierte – Institution anerkannt.
Plötzlich wurde die Spende an genau die gleiche (nach wie vom Steueramt hochoffiziell anerkannte) Institution anders als viele Jahre zuvor einfach gestrichen.
Dann habe ich das Steueramt angeschrieben, woraufhin es hiess, es werde am Entscheid festgehalten. So liess mir die Steueramt-Sachbearbeiterin keine andere Wahl als den aufwendigen Weg des Rekurses zu gehen.
Denn durch die Streichung der Spende wäre ich ich der Steuerprogression in eine höhere Stufe geraten.
Ein (von Steuergeldern der Bürger hochbezahlter) Jurist der Rechtsabteilung des Steueramts St. Gallen befand, dass der Rekurs zu schützen sei und veranlasste, dass der Sachbearbeiterin erstellte Steuerbescheid korrigiert werden müsse.
Es ist doch unglaublich, dass durch das völlig willkürliche Streichen einer Spende ein riesiger Verwaltungsapparat mit hohen Kosten in Bewegung gesetzt wird und eine derartige Mehrarbeit und damit verbundene Unkosten verursacht hat.
Dieser ganze Rekurs hat doch weit mehr gekostet als das Amt von mir Steuern bekommen hat.
Das ist doch völliger Wahnsinn!
Mir ist es genauso ergangen.
Alle Bescheide sind nicht-definitive Bescheide (Bundessteuern, Kantonssteuern, Gemeindesteuern usw.), aber bei der Quellensteuer, die keine Schweizer betrifft, sondern nur Ausländer: Wer dort die Frist verpaßt, um in der Schweiz Einspruch zu erheben, der hat rechtskräftig eine massive Schätzungskeule an den Hals.
Es ist erstaunlich, daß soetwas in einem Rechtsstaat zulässig ist, daß nicht nach den vorliegenden bisherigen Unterlagen geschätzt wird, sondern offenbar einfach völlig willkürlich.
Ich kann dem nur beipflichten: Bogen um den Kanton SG.
Mehr möchte ich hier nicht schreiben.
Danke für die aufschlußreichen Infos bzw. die Warnung. Ist ja so ziemlich das Gegenteil von dem, was auf der Webpräsenz des Kantonalen Steueramts von SG hinsichtlich Firmengründungen zu lesen ist.
Hat jemand mit anderen Kantonen Erfahrungen? Namentlich Thurgau würde mich interessieren. Danke.
Als Firmengründer ist man im Kanton St. Gallen wirklich angeschmiert. Besonders als Ausländer, der sich nicht so gut auskennt. Ich habe später die Firma in den Thurgau verlegt (allerdings aus privaten Gründen) und dort sind zu meiner Überraschung – mit Ausnahme der Ausgleichskasse – alle Behörden hilfreich gewesen.
In St. Gallen habe ich sowohl mit dem Handelsregister als auch beim Steueramt eine riesige Bürokratie erlebt. Besonders das Steueramt ist bei der Quellensteuer genauso bürokratisch wie oben beschrieben. Kann ich nur bestätigen. Firmengründung im Kanton St. Gallen? Würde ich nie mehr machen.
Ich finde es absolut erschreckend, wie man ausgerechnet mit denjenigen, die Wertschöpfung bringen und investieren, umgeht.
Der Kanton St.Gallen ist einfach spitze!
Steuerabzug einer Spende (Vergleich)
Kanton Adresse Steuerabzug Rechtliche Grundlage
AG Steueramt des Kantons Aargau
Telli-Hochhaus
5004 Aarau
Tel. 062 835 25 40
Bis zu 20 % des Reineinkommens,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– betragen.
40 lit. k StG AG §
AI Kantonale Steuerverwaltung
Marktgasse 2
9050 Appenzell
Tel. 071 788 94 01
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, bei
einem Selbstbehalt von CHF 100.–.
Art. 35 Abs 1
Bst. j StG AI
AR Kantonale Steuerverwaltung
Gutenberg-Zentrum
9102 Herisau
Tel. 071 353 62 90
Bis zu 10 % des Nettoeinkommens,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– betragen.
Art. 36 lit. b StG AR
BE Steuerverwaltung
des Kantons Bern
Postfach 8334
3001 Bern
Tel. 0848 84 44 11
Bis zu 20 % des Reineinkommens, bei
Zuwendungen von insgesamt mindestens
CHF 100.–.
Art. 38a Bst.a StG BE
BL Kantonale Steuerverwaltung
Rheinstrasse 33
4410 Liestal
Tel. 061 925 51 11
Unbeschränkte Abzugsfähigkeit. Art. 29 Abs. 1 lit. l StG BL
BS Kantonale Steuerverwaltung
Fischmarkt 10
4001 Basel
Tel. 061 267 81 81
Ab Steuerperiode 2008 sind Zuwendungen
bis zur Höhe von 20 % des
Einkommens bzw. Reingewinns abziehbar,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– betragen.
Art. 33 lit. b StG BS
Art. 70 lit.c StG BS
FR Service cantonal
des contributions
rue Joseph-Philler 13
1701 Fribourg
Tel. 026 305 32 76
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– betragen.
Art. 34a LICD FR
GE Département des finances
rue du Stand 26
case postale 3937
1211 Genève
Tel. 022 327 55 06
Steuerperiode 2008 bis zu 5 % des Nettoeinkommens
bei natürlichen Personen,
bis zu 10 % des Reingewinns bei
juristischen Personen. Ab Steuerperiode
2009 bis zu 20 % des Nettoeinkommens
bei natürlichen Personen, bis zu
20 % des Reingewinns bei juristischen
Personen.
Art. 8 LIPP- V GE
Art. 13 LIPM GE
GL Kantonale Steuerverwaltung
Hauptstrasse 11/17
8750 Glarus
Tel. 055 646 61 70
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– betragen.
Art. 31 Abs. 1 Nr. 9 StG GL
GR
Kantonale Steuerverwaltung
Steinbruchstrasse 18/20
7001 Chur
Tel. 081 257 33 32
Maximal 20 % des Reineinkommens. Art. 36 lit. i StG GR
JU Service cantonal
des contributions
rue de la Justice 2
2800 Delémont
Tel. 032 420 55 66
Bis zu 10 % des Nettoeinkommens für
natürliche Personen, bis zu 10 %
des Reingewinnes für juristische
Personen.
Art. 32 lit. d StG JU
Art. 71 lit. c StG JU
Kanton Adresse Steuerabzug Rechtliche Grundlage
LU Kantonale Steuerverwaltung
Buobenmatt 1
6002 Luzern
Tel. 041 228 51 11
Bis zu 20 % des Reineinkommens,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– betragen. Gemäss
Verzeichnis der für Abzüge anerkannter
Institutionen.
Art. 40 lit. i StG LU
NE Service cantonale
des contributions
rue du Docteur-Coullery 5
2301 La Chaux-de-Fonds
Tel. 032 889 64 20
Bis zu 5 % des Nettoeinkommens, sofern
die Zuwendungen insgesamt mindestens
CHF 100.– betragen.
Art. 36 Abs. 1 lit. i StG NE
NW Kantonales Steueramt
Bahnhofplatz 3
6370 Stans
Tel. 041 618 71 27
Bis zu 20 % des Netto einkommens. Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 StG NW
OW Kantonale Steuerverwaltung
St. Antonistrasse 4
Postfach 1564
6061 Sarnen
Tel. 041 666 62 94
Bis zu 20 % des Reineinkommens,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– betragen.
Art. 35 lit. k StG OW
SG Kantonales Steueramt
Davidstrasse 41
9001 St. Gallen
Tel. 071 229 41 21
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens bei
einem Selbstbehalt von CHF 500.–.
Art. 46 lit. c StG SG
SH Kantonale Steuerverwaltung
J. J. Wepfer-Strasse 6
8200 Schaffhausen
Tel. 052 632 72 40
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 200.– betragen. Gemäss
Verzeichnis der für Abzüge anerkannten
Institutionen http://www.steuern.
sh.ch oder der Kantonalen Steuerverwaltung
Schaffhausen.
Art. 35 lit. k StG SH
SO Steueramt Kantons Solothurn
Schanzmühle
Werkhofstrasse 29c
4509 Solothurn
Tel. 032 627 87 87
Bis zu 20 % des Reineinkommens,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– betragen und
bei juristischen Personen CHF
15’000.– nicht übersteigen.
§ 41 Abs. 1 lit. l
§ 92 Abs. 1 lit. d, e
SZ Kantonale Steuerverwaltung
Bahnhofstrasse 15
6430 Schwyz
Tel. 041 819 23 40
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens, sofern
die Zuwendungen insgesamt mindestens
CHF 100.– betragen.
§ 33 Abs. 3 lit.c StG SZ
TG Kantonale Steuerverwaltung
Schlossmühlestrasse 15
Postfach
8501 Frauenfeld
Tel. 052 724 11 11
Bis zu 20 % des Reineinkommens bis
zu einem Maximalbetrag von CHF
8000.–, sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 200.– übersteigen.
Art. 34 Abs. 1 Ziff. 11 B12
StG TG
TI DFE-Divisione
delle Contribuzioni
Via Franscini 6
6501 Bellinzona
Tel. 091 814 39 58
Bis zu 10 % des Nettoeinkommens,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– betragen.
Art. 32 Abs. 1 lit. h StG TI
UR Amt für Steuern
Winterberg
6460 Altdorf
Tel. 041 875 21 17
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– betragen.
Art. 41 StG UR
VD Administration cantonale
des impôts
route de Berne 46
1014 Lausanne
Tel. 021 316 21 21
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– betragen.
Art. 37 lit. i StG VD
Kanton Adresse Steuerabzug Rechtliche Grundlage
VS Steuerverwaltung des
Kanton Wallis
Bahnhofstrasse 35
1950 Sitten
Tel. 027 606 24 51
Bis zu 10 % des Nettoeinkommens. Art. 29 lit. i StG VS
ZG Kantonale Steuerverwaltung
Bahnhofstrasse 26
Postfach
6301 Zug
Tel. 041 728 26 11
Bis zu 20 % des Reineinkommens,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– betragen.
§ 31 lit. b StG ZG
ZH Kantonales Steueramt
Dienstabteilung Recht
Bändliweg 21
8090 Zürich
Tel. 043 259 40 40
Bis zu 20 % des Nettoeinkommens,
sofern die Zuwendungen insgesamt
mindestens CHF 100.– pro Jahr
betragen.
§ 32 lit. b StG
Zürcher Steuergesetz
Also, ma chann mir ja viel verzähle, aber daß dä obige Bitrag vo ä Privatperson stamme sollt, nüet.
´S Stüeramt St. Galle versucht also offenbar mittels iner Agentur guti Stimmung zu mache. Na toll.
Wundert mi nur: Wenn da, wa do oben geschribe staht nüet wahr isch, also namentlich die Behauptung, daß all die obige Üßerunge mit Originaldokumenten vom Stüeramt St. Galle belegbar sind, warum wurd dä Ihaber vo diesem Blog noch nüet verklagt???
Jedefalls cha mir chei Mensch verzälle, daß es i de Schwiiz ä Privatperson hätt, wo ä Liste vu alli Chanton ufstellt was die Spenden-Praxis abelangt. Und des i siner Frizit.
Quatsch mit Soße!
Willkür beim Steueramt St.Gallen?
Ich bin von einem andern Kanton nach St.Gallen umgezogen. Die erste Amtspost kam vom Steueramt.
Anfangs ging alles gut.
Ich spende jedes Jahr zwei bis dreitausend Franken als freiwillige Zuwendungen. Nach drei Jahren wurden trotz Belegen über die Hälfte gestrichen und bei der Rückfrage kam der Bericht, das sei so richtig. Ich reichte Rekurs ein und erhielt recht. Das nächste Jahr das gleiche Prozedere. Ich reichte wieder Rekurs ein und bekam recht. Letztes Jahr nun schrieb
ich mit der Steuererklärung, dass die Zuwendungen gemäss den letzten beiden Rekursen ausgefüllt und mit Belegen eingereicht werden. Diesmal endlich klappte es.
Leider ist der Ton, die Art und Weise sehr verletzend und es entsteht ein unnötiger Verwaltungsaufwand, wenn eine Sachbearbeiterin willkürlich einfach streicht und damit über den Rechtsdienst eine (unnötige und nebenbei auch für den Steuerzahler sehr teure) Rekursbearbeitung auslöst.
Das Steueramt St.Gallen gehört dringend erneuert, freundlichere Auskünfte, Bürgernähe und weg mit der Beamtenherrschaft!
Unterschied Schweiz zu Nigeria: In Nigeria gehen Beamte hin und verlangen einfach einen Fantasiebetrag für eine angebliche Leistung etc. , was international als Korruption bezeichnet wird. In der Schweiz wird mit viel Fantasie eine Gebühr erfunden und damit Lohnerhöhungen von Beamten finanziert, was man als rechtstaatlich bezeichnet.
Vielen Dank für die Vorwarnung mit St. Gallen. Das ist ernsthaft eine bodenlose Frechheit, was die da veranstalten.
[…] muß vor Firmengründungen im Kanton St. Gallen. Schweiz-Blog.ch berichtete bereits über die haarsträubenden Verhältnisse beim kantonalen Steueramt St. Gallen inklusive brutalsten und völlig willkürlichen Strafschätzungen (!), die jedes Maß verloren […]
Offensichtlich haben alle Teilnehmer dieses „Blogs“ nicht die geringste Ahnung vom deutschen Steuerrecht bzw. vom deutschen Fiskus und von der Praxis der deutschen Steuerbehörden, dass sie sich hier derart erdreisten, über die Steuerbehörde des Kantons St. Gallens zu lästern. Es gibt in der Schweiz aufgrund des (leider gewollten) Steuerwettbewerbs tatsächlich Unterschiede beim Veranlagungsverfahren , doch selbst in St. Gallen sind die Steuerbehörden wesentlich bürgerfreundlicher als in Deutschland. Aber es ist schon OK, wenn diese Obernörgler hier sich einen anderen Kanton als Wohnsitz aussuchen, wir begrüssen das ;-)
Wer lesen kann, ist hier klar im Vorteil: Es handelt sich bei dem vorliegenden Fall leider nicht um eine „Nörgelei“, sondern um die brutale Steuer-Praxis des Steueramts im Kanton St. Gallen (Kantonales Steueramt St. Gallen).
[…] Gesetzestexten und Vorschriften Einhalt zu gebieten. Oder Behördenterror und Behördenwillkür, z. B. von Steuerämtern, einen Riegel zu […]
[…] Gängelei und Bürgereinschüchterung in Form von Strafschätzungen etc. kennt die Schweiz (Ausnahme: Standort SG bzw. Steueramt St. Gallen) bislang […]
[…] Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts beinhaltet der aus Bundesverfassung abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben auch das Gebot redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhaltens. (diesen Grundsatz sollte man einmal den Verantwortlichen Personen in der Leitung einiger Ämter ins Bewußtsein rufen, z. B. dem nachweislich brutalste Willkür ausübenden Steueramt St. Gallen) […]